AGB
Rechtliche Angaben
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Sicurus GmbH
ALLGEMEINE HINWEISE
Herzlich willkommen bei der Sicurus GmbH! Wir freuen uns, Sie als Kunden begrüßen zu dürfen. Damit Sie alle Informationen rund um unsere Geschäftsbedingungen transparent und verständlich erhalten, stellen wir Ihnen hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sicurus GmbH vor. Diese Bedingungen regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für unsere geschäftlichen Beziehungen und gewährleisten ein vertrauensvolles Miteinander. Wir bitten Sie, die folgenden AGB aufmerksam zu lesen, um ein klares Verständnis für die Bedingungen unserer Zusammenarbeit zu erhalten. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen in die Sicurus GmbH!
1. Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Sicurus GmbH, Stenhusenstraße 33A, 30625 Hannover, einem Sicherheitsunternehmen, das über Standorte in Hannover, Hamburg und Nordrhein-Westfalen verfügt.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der Sicurus GmbH werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als dass die Sicurus GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Sicurus GmbH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihm übertragene Tätigkeit vorbehaltlos ausführt.
(4) Die Sicurus GmbH erbringt Sicherheitsdienstleistungen, insbesondere Objektschutz, Veranstaltungsschutz und personenbezogene Sicherheitsdienste. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen.
2. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Alarm-, Empfangs-, Kontroll-, Revier-, Interventions-, Veranstaltungssicherungs- oder Sonderdienst ausgeübt werden.
(2) Die Sicurus GmbH erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen. (3) Die Sicurus GmbH ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
3. Vorschriften für die Durchführung von Begehungen
(1) Für die Ausführung des Dienstes ist ausschließlich die schriftliche Begehungsvorschrift oder der Alarmplan verbindlich. Sie bzw. er enthält gemäß den Anweisungen des Auftraggebers detaillierte Bestimmungen zu Rundgängen, Kontrollen und anderen erforderlichen Dienstverrichtungen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift oder des Alarmplans müssen schriftlich vereinbart werden. In Einzelfällen kann auf geplante Kontrollen, Rundgänge und sonstige Dienstverrichtungen verzichtet werden, wenn unvorhersehbare Notfälle dies erfordern.
4. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Der Auftraggeber hat die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Schlüssel rechtzeitig und kostenfrei der Sicurus GmbH zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Sicurus GmbH haftet gemäß Klausel 11 für den Verlust von Schlüsseln und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal verursachte Schäden an Schlüsseln. Der Auftraggeber teilt der Sicurus GmbH die Kontaktdaten mit, unter denen er im Falle einer Gefährdung des Objekts auch nachts telefonisch erreichbar ist. Änderungen dieser Kontaktdaten sind der Sicurus GmbH unverzüglich mitzuteilen. Falls die Sicurus GmbH die Alarmverfolgung über aufgeschaltete Alarmanlagen durchführen muss, obliegt es dem Auftraggeber, die Reihenfolge der Benachrichtigung festzulegen.
(3) Der Begriff „Schlüssel“ im Sinne dieser Bestimmungen bezieht sich auch auf jeden anderen Gegenstand, der dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang zu bestimmten Bereichen zu ermöglichen oder anderen Personen diesen zu verwehren.
5. Mängelrügen
(1) Jegliche Beanstandungen, die die Durchführung des Dienstes betreffen, wie beispielsweise der Nichtantritt des Dienstes, Verzögerungen, mangelhafte Erfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen usw., sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der jeweiligen Ansprechperson der Sicurus GmbH zu melden, um Abhilfe zu schaffen.
(2) Nur wenn die Sicurus GmbH nach schriftlicher Benachrichtigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist – spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt, soweit dies möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist, berechtigt dies zu wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen bei der Durchführung des Dienstes zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
6. Vertragsdauer
(1) Sofern nicht in Textform abweichendes vereinbart wurde, erstreckt sich der Vertrag über einen Zeitraum von zwei Jahren. Sollte der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt werden, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, und danach erneut um ein weiteres Jahr, und so fort. Es besteht jeweils drei Monate vor Ende jeder jährlichen Verlängerung die Möglichkeit zur Kündigung.
(2) Das Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Die Sicurus GmbH ist insbesondere berechtigt, außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftraggeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat.
7. Beauftragung externer Firmen
(1) Die Sicurus GmbH hat das Recht, in Abstimmung mit dem Auftraggeber externe Unternehmen zu beauftragen, die im Besitz der Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a der Gewerbeordnung sind und als zuverlässig gelten.
8. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Falle von Krieg oder Streik, bei Unruhen und anderen Ereignissen höherer Gewalt behält sich die Sicurus GmbH das Recht vor, den Dienst bei Unmöglichkeit seiner Ausführung zu unterbrechen oder entsprechend anzupassen.
(2) Im Fall einer Unterbrechung ist die Sicurus GmbH dazu verpflichtet, das Entgelt für die Dauer der Unterbrechung entsprechend den eingesparten Löhnen zu reduzieren.
9. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Die Sicurus GmbH stimmt grundsätzlich einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu, wenn der Auftraggeber umzieht, das Vertragsobjekt verkauft oder anderweitig aufgibt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschäfts- oder Rechtsnachfolger des Auftraggebers dem Bewachungsvertrag beitritt oder, falls dies nicht möglich ist, die Bewachung auf ein neues Objekt des Auftraggebers übertragen wird.
(2) Wenn der Auftraggeber das Revier aufgibt oder verändert, besteht ebenfalls das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.
10. Rechtsnachfolge
(1) Im Falle des Ablebens des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle des Vertragspartners, sofern der Vertragsgegenstand nicht hauptsächlich persönlichen Angelegenheiten, insbesondere dem Schutz der Person des Auftraggebers diente.
(2) Der Vertrag bleibt unberührt im Falle des Ablebens, einer sonstigen Rechtsnachfolge oder einer Änderung der Rechtsform der Sicurus GmbH.
11. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Sicurus GmbH haftet für Sach- und Vermögensschäden, die durch leicht fahrlässiges Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters oder eines Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden, auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für andere Fälle schuldhafter Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(2) Auch die Mitarbeiter haften für Sach- und Vermögensschäden bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung im Rahmen vergleichbarer Geschäfte auf die typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für andere Fälle schuldhafter Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt. (3) Die Sicurus GmbH verfügt gemäß § 14 der Bewachungsverordnung über eine Haftpflichtversicherung.
Diese basiert uneingeschränkt auf den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und den Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die nicht direkt mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung in Verbindung stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder die Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung für solche Schäden ist, sofern nicht in den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen wurden, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Beschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten ausschließlich für Sach- und Vermögensschäden.
12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Ansprüche auf Schadensersatz müssen innerhalb von vier Wochen nach Kenntniserlangung durch den Anspruchsberechtigten, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bezüglich des schädigenden Ereignisses gegenüber der Sicurus GmbH geltend gemacht werden. Sollte innerhalb dieses Zeitraums die genaue Höhe des Schadens noch nicht festgestellt werden können, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach erklärt wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche aufgrund von Personenschaden oder aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen geltend zu machen.
(2) Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, der Sicurus GmbH unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle notwendigen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Kosten, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen oben genannten Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
(3) Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn der Auftraggeber ihn im Falle der Ablehnung durch die Sicurus GmbH oder deren Versicherungsgesellschaft nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend macht.
13. Haftpflichtversicherung und Nachweis
(1) Die Sicurus GmbH ist dazu verpflichtet, im Rahmen der übernommenen Haftung gemäß Ziffer 10 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Grenzen dieser Haftung ergeben sich aus Ziffer 10. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung zu verlangen. Die Höhe der Versicherungssummen ist in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) festgelegt, in der Fassung vom 03. Mai 2019 (BGBl. I S. 692).
14. Zahlung des Entgelts
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist das vereinbarte Entgelt monatlich zu entrichten.
(2) Die Aufrechnung der Gebühren ist nur zulässig, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
15. Änderung der Preise
(1) Falls während der Vertragslaufzeit Kostensteigerungen aufgrund einer wirksam werdenden Änderung der tariflichen Vergütung, eines Gesetzes zur Änderung der Lohnkosten oder einer Veränderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung eintreten, wird das Entgelt für die erbrachte Dienstleistung im gleichen Prozentsatz erhöht.
(2) Im Falle von Kostensenkungen durch eine wirksam werdende Änderung der tariflichen Vergütung, ein Gesetz zur Änderung der Lohnkosten oder eine Veränderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung während der Vertragszeit, verringert sich das Entgelt für die erbrachte Dienstleistung entsprechend.
16. Vertragsbeginn und Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag wird ab dem Zeitpunkt verbindlich, zu dem die Auftragsbestätigung dem Auftraggeber in Textform zugeht.
(2) Zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen oder Beschränkungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen.
17. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Der Auftraggeber darf keine Maßnahmen ergreifen, um Mitarbeiter der Sicurus GmbH zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu bewegen oder sie zu veranlassen, ein neues Dienst- oder Arbeitsverhältnis als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers einzugehen. Diese Regelung bleibt auch sechs Monate nach Vertragsbeendigung in Kraft.
(2) Sollte der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 verstoßen, ist er verpflichtet, der Sicurus GmbH für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Strafe wird von der Sicurus GmbH nach billigem Ermessen festgesetzt und kann im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden.
18. Datenschutz
(1) Im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelten die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union von 2016/679 und des jeweils gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Besonders relevant sind dabei die Bestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe F, Artikel 28 Absatz 3 der DSGVO (betreffend Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Artikel 12 ff. der DSGVO (bezüglich Informationspflichten).
19. Verbraucherstreitbeilegung
(1) Die Sicurus GmbH ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 Abs. 1 des Verbraucherstreitbelegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen. Es bleibt jedoch die Möglichkeit einer Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bestehen, sofern beide Vertragsparteien dem zustimmen (§ 37 VSBG).
20. Schlussbestimmungen
(1) Der Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz der Sicurus GmbH. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Hannover.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahekommt.
Letzte Aktualisierung: 20.11.2023